Wichtige Informationen

 

Transparenzgesetz - ab 01.2023

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Ab dem 01. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz 
vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft getreten. 

Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). 

Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.

(Landesamt für Schule und Bildung, Schreiben vom 21.12.2022)


Schülerbeförderung 2024/2025

Achtung: Parkbucht für die Schulbusse immer freihalten.
                 Langsam fahren: Tempo-30-Zone
 

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Eine Beförderung ist NUR mit gültigem Schülerausweis (Farbe: grün bzw. gelb) und NUR zur ausgeschriebenen Abfahrtszeit möglich. 

Es gilt jedoch zwingend die Bus-Zuteilung zu beachten!

Bei Fragen wenden Sie sich gern an Frau Büttner: 0371/77419713


Merkblatt zur Schülerbeförderung

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Hinfahrt: Adelsberg - über Cervantesstraße -  Comeniusstraße
Bus 1 - Beförderung durch die CVAG

              Farbe: grün (Schülerausweis)
              Klassen: 1b, 2b, 3b und 4b

Start: 7:10 Uhr - Kirche Adelsberg (nicht Wendeschleife; Haltestelle Linie 33 [Haltestelle befindet sich vor der Hausarztpraxis Hertel])

Hinweis: Der Bus kommt über das Oberdorf und fährt im Vorfeld weitere Abfahrtshaltestellen (Richtung Südring) an: 


07:06 Uhr - Kleinolbersdorfer Straße
07:08 Uhr - Felsenkeller
07:10 Uhr - Kirche Adelsberg (nicht Wendeschleife)
07:12 Uhr - Cervantesstraße
07:30 Uhr - Comeniusstraße
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Bus 2 - Beförderung durch die Firma WIES

              Farbe: gelb (Schülerausweis)
              Klassen: 1a, 2a, 3a und 4a


Start: 7:20 Uhr - Wendeschleife Adelsberg
07:25 Uhr - Cervantesstraße
07:40 Uhr - Comeniusstraße 



 Bitte pünktlich an den Abfahrthaltestellen einfinden. 

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Rückfahrt:   

Comeniusstraße  - Cervantesstraße - Grundschule Adelsberg (Haltepunkt vor Baustellenampel, gegenüber Ergotherapie Schulze)

Beförderung jeweils durch die Firma WIES (keine Farbzuteilung erforderlich)

Start: 13:45 Uhr / 14:30 Uhr / 15:30 Uhr - Comeniusstraße 


Veranstaltungen / Besondere Tage 2024/2025

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August/September

05.08.-16.08.2024 | Klassenleiterunterricht

01.09.2024 | Rabensteiner Stauseelauf 
06.09.2024 I Sommerfest
13.12.2024 I Weihnachtskonzert Kirche Adelberg

Wechsel an weiterführende Schulen

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Information zum Schüleraufnahmeverfahren Schuljahr 2023/2024 (Ausnahmeantrag)

Termine im laufenden Schuljahr 2024/2025

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Ferientermine

Herbstferien: 07.10.2024 – 18.10.2024
Weihnachtsferien: 23.12.2024 – 03.01.2025
Winterferien: 17.02.2025 - 28.02.2025
Osterferien: 18.04.2025 - 25.04.2025 

Himmelfahrt: 29.05.2025 - 30.05.2025

Pfingsten: 09.06.2025
Sommerferien: 30.06.2025 – 08.08.2025
Unterrichtsfreier Tag: -
frei beweglicher Ferientag: 10.06.2025

Halbjahresinformationen, Bildungsempfehlungen und Zeugnisse

Halbjahresinformationen: 14.02.2025
Bildungsempfehlungen: 14.02.2025
Jahreszeugnisse: 27.06.2025 

Schulanmeldung 2024/2025

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Liebe Eltern,
Sie möchten Ihr Kind für das Schuljahr 2025/2026 an unserer Grundschule anmelden?

Dann kommen Sie am:
08. und 13. August 2024, jeweils 14.00-18.00 Uhr ins Sekretariat (Zi. 1.03) unserer Grundschule.

WICHTIG!
Sie benötigen dazu das Anmeldeformular der Stadt Chemnitz sowie weitere persönliche Dokumente.

 

Bitte informieren Sie sich unter:
Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz

meldepflichtige Krankheiten

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Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.


Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.
Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 (s.u.) aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2).

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3).

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholten Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit.
Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Tabelle 1: 

Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
• ansteckungsfähige Lungen-Tuberkulose
• Kinderlähmung (Poliomyelitis)
• bakterieller Ruhr (Shigellose)
• Cholera
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Diphtherie
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A o. B)
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• Infektiöser, d.h. von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur bei Kindern vor dem 6.Lebensjahr)
• Keuchhusten (Pertussis)
• Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
• Krätze (Skabies)
• Masern
• Meningokokken-Infektionen
• Mumps
• Pest
• Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
• Typhus oder Paratyphus
• Windpocken (Varizellen)
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebula)

Tabelle 2:
Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:
• Diphtherie-Bakterien
• EHEC -Bakterien
• Typhus –oder Paratyphus- Bakterien
• Shigellenruhr- Bakterien
• Cholera-Bakterien

Tabelle 3:
Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:
• Cholera
• Diphtherie
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• virusbedingte hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
• ansteckende Lungen-Tuberkulose
• Masern
• Mumps
• Pest
• Kinderlähmung (Poliomyelitis)
• Meningokokken-Infektion
• bakterielle Ruhr (Shigellose)
• Typhus oder Paratyphus
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A o. E)